Motorrad - Tuning

Änderung von relevanten Bauteilen bei Krafträdern

Trotz Harmonisierung und Übergang von nationalen Richtlinien hin zu ECE-Richtlinien, ist der Weg zur "legalen Montage" von geänderten Teilen in Deutschland und Österreich gelegentlich etwas unterschiedlich.

Dies hat mich veranlasst, aus meiner Sicht, den österreichischen Richtlinien oder generell üblichen Anforderungen entsprechende Ergänzungen zu einzelnen Teilen / Baugruppen / Änderungen beizufügen:

 

Rubrik "nicht eintragungspflichtig; auch kein Teilegutachten, keine ABE oder EG-BE erforderlich"

Gehäusedeckel: wenn es sich um Gehäusedeckel von beispielsweise Lichtmaschinen, Trockenkupplungen, etc. handelt, so dürfen diese nicht in der Art verändert werden, dass gegenüber dem Originalteil erhöhte Lärmemission erfolgt (Bsp. Harley-Davidson, Ducati, etc.)

Kupplungshebel: Hand- und fußbetätigte Hebel müssen der RiLi ECE-R 60 entsprechen

Luftfiltereinsatz: darf nicht in der Art verändert werden, dass gegenüber dem Originalteil erhöhte Lärmemission erfolgt

Rahmen lackieren: Lackierungen sind gestattet, galvanisches Verchromen aufgrund der ev. Gefahr von N-Versprödung hingegen nicht

Sitzbank: ev. serienmäßig vorhandene Haltegurte für den Beifahrer müssen erhalten bleiben; ein Höchstmaß der vertikalen Distanz zwischen Lenkergriff und Sitzfläche darf vermutlich 500mm nicht überschreiten

Vibrationsdämpfer an Lenkerenden: eine max. Lenkerbreite darf nicht überschritten werden

 

Rubrik "Bauartgenehmigung erforderlich, muss aber nicht eingetragen werden; Teile sind mit EG- oder ECE-Prüfzeichen versehen"

Generell ist zwischen der ECE/EWG-Konformität und Prüfung der Teile selbst und deren Anbau(position) zu unterscheiden. Auch wenn ECE-geprüfte und "E"-markierte Teile verwendet werden, sind die zulässigen Anbaupositionen oft nicht allen bekannt und führen somit ebenfalls zu Beanstandungen durch die Exekutive.

Blinker: Fahrtrichtungsanzeiger müssen neben der gültigen ECE-Prüfnummer den Verwendungszweck anzeigen (11= vorderer Fahrtrichtungsanzeiger, 12= hinterer Fahrtrichtungsanzeiger, 11/12= Fahrtrichtungsanzeiger kann ww. vorne oder hinten verwendet werden). Blinker an Lenkerenden: nach hinten strahlende Blinker müssen abgeklebt werden, hinten sind in jedem Fall Fahrtrichtungsanzeiger anzubringen (max. horizontale Distanz zwischen Blinker und hinterem Fahrzeugende = 300mm). Miniblinker: Achtung auf geeigneten, eingelöteten Widerstand bzgl. thermischer Belastung und Blinkfrequenz

Scheinwerfereinheiten: Bei Doppellinsen-Kombinationen (meist Street-Fighter Masken) von Abblend-, Fern- und Begrenzungslicht ist darauf zu achten, dass je eine Linse für Abblendlicht und eine für Fernlicht sowie eine der beiden zusätzlich für eine Begrenzungsleuchte genehmigt ist (kann ggf. auch extra sein). Achtung auf Sichtwinkel und Montagepositionen.

Kennzeichnungen: CR Fern- u Abblendlicht C/R Abblendlicht oder Fernlicht HC Halogen-Abblendlicht HR Halogen-Fernlicht HCR Halogen-Fern- u -Abblendlicht HC/R Halogen-Fern- u -Abblendlicht, nicht zusammen einzuschalten

Alle Beleuchtungen: Achtung auf Sichtwinkel und Montagepositionen Richtlinien ECE-R 20, ECE-R 50, ECE-R 57 und Richtlinie 93/29/EWG kommen zur Anwendung

 

Rubrik "Streng genommen ein Fall für eine ABE, in der Praxis aber nicht angewendet, somit eintragungsfrei"

Bremsscheibenabdeckung: Ausreichende Durchlüftung / Kühlung sowie ev. auch Wasserabfuhr müsste nachgewiesen werden

Heckinnenkotflügel: Materialgutachten über Splittersicherheit müsste vorliegen

Kettenschutz: darf nicht vorstehen und nicht scharfkantig (R>2,5mm ?) sein / auf ausreichende Freigängigkeit der Kette bei Metall-Kettenschutz achten!

 

Rubrik "ABE oder Teilegutachten erforderlich, muss eingetragen werden"

Auch wenn ein Teilegutachten bzw. eine ABE vorhanden ist, müssen diese Teile eingetragen werden (ggf. vorher noch von einem Techn. Sachverständigen begutachtet werden - speziell bei der Kombination von mehreren Komponenten)

 

Rubrik "EG-BE erforderlich, muss nicht eingetragen werden"

Schalldämpfer: muss ECE (E..) oder EEC [e..] tragen sowie ECE/EEC-Gutachten für exakt die gegenständliche Motorradtype. Trotz EG-BE erlischt i.a. die Verwendungsberechtigung, wenn die vorgegeben, serienmäßigen Schalldruckpegel [dBA] bei Betriebstemperatur überschritten werden (was leider auch häufig bei fabriksneuen Austauschdämpfer-Anlagen vorkommt !), jedoch ist hier die "Schmerzgrenze" der Exekutive bzw. der Prüfbeamten manchmal unterschiedlich. Die Messungen haben im betriebswarmen Zustand an Orten mit möglichst geringer Schallreflexion und bei "ruhiger Umgebung" zu erfolgen (sonst addieren sich ev. Motor- und Windgeräusche bzw. Straßenlärm), und zwar bei beschleunigter Vorbeifahrt und im Nahfeldbereich.

Die hierfür zur Anwendung kommenden Richtlinie sind:

Austauschschalldämpferanlagen: Richtlinie ECE-R 92

Geräuschpegel und Auspuffanlage (bes. Nahfeldpegel): Richtlinie 97/24/EG (ersetzt Richtlinie 78/1015/EWG) und Richtlinie ECE-R 41

Alle genannten RiLi sind komplex und umfangreich, daher hier nur ein Auszug betreffend die zulässigen Schalldruckpegel:

1) Motorradspezifische Grenzwerte: max. genehmigte Schalldruckpegel dürfen auch mit Austauschschalldämpfern nicht überschritten werden (also z.B. im Nahfeldbereich 84dBA bei 6500 min-1 und bei Vorbeifahrt 76dBA) - mit i.a. "1dBA-Toleranz".

2) Allgemeine Toleranzen:

Ev. vorhandene Silencer-Einsätze sind mittels Schweiß- oder Nietverbindung zu fixieren.

I.a. müssen Schalldämpfer mit E-/e-Zeichen und gültigem, für exakt das gegenständliche Fahrzeug passendem und durch eine akkreditierte Prüfstelle (TÜV, DEKRA, etc.) ausgestelltem Teilegutachten nicht eingetragen werden (Österreich). Das Teilegutachten ist stets mitzuführen.

Häufig gestellte Frage: "Was kann ich tun, wenn mein Motorrad mit der Austausch-Schalldämpferanlage nicht (mehr) den vorgeschriebenen Höchstschalldruckpegel einhält"? In diesem Falls gilt die Anlage als "defekt" und muss ausgetauscht werden.

 


Quelle: Ing. Kurt Bergmüller - www.legales-tuning.at


Zugriffe: 6398