Tuning & §57a KFG

Prinzipiell gilt: (Wesentliche) technische Änderungen sind genehmigungspflichtig!

 

Modifizierte Fahrzeuge sind aufgrund der Vielfältigkeit der Änderungsmöglichkeiten und -zustände oft individuell zu beurteilen.

Wenn an einem Fahrzeug technische Änderungen durchgeführt wurden, sind diese im Zuge der §57a Überprüfung auf ordnungsgemäße Funktion zu prüfen (auch wenn diese Änderungen in den Fahrzeugpapieren eingetragen sind).

Bei der Prüfung nach §57a ist bei Fahrzeugen unter 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht die Vorschriftsmäßigkeit nicht zu überprüfen.

Wurden Fahrzeugänderungen eingetragen oder liegen "lediglich" Teilegutachten von akkreditierten Prüfstellen (z.B. TÜV, DEKRA, etc.) oder eine ABE vor und die Modifikation problemlos "funktioniert", dann sind die im jeweiligen Gutachten oder in der Genehmigung geforderten Auflagen zu prüfen und im §57a Gutachten als leichter Mangel bei dieser Position einzutragen. Zur Beweissicherung ist es ratsam, eine Kopie des Gutachtens / der Genehmigung dem eigenen §57a Gutachten beizufügen. Auf jeden Fall ist im Feld Bemerkungen die Besonderheit (z.B. Maße, Dimensionen, Teilenummer, etc.) einzutragen.

Es ist in jedem Fall die ordnungsgemäße Funktion der Bauteile zu prüfen. Beispielsweise bei geänderten Fahrwerksfedern, die im Neuzustand die erforderlichen Maße zwischen Fahrbahn und Bodengruppe bzw. Radkastenkante und Scheinwerferunterkante erreichen, aber im Laufe der Zeit ermüden und die aktuellen Richtlinien (z.B. 110mm mind. Bodenfreiheit) nicht mehr einhalten, sind zu beanstanden. Achtung bei älteren Einzelgenehmigungen und Fahrzeugen mit serienmäßigem Sportfahrwerk, hier können Bodenfreiheiten < 110mm genehmigt sein! Bei Unklarheiten ist es ratsam, mit der zuständigen Landesregierungsstelle bzw. dem Fzg.-Importeur in Kontakt zu treten.

Wenn eine Änderung trotz Eintragung, Gutachten einer berechtigten Techn. Stelle (Techn. Büro, ZT, TÜV) oder Teilegutachten technisch nicht einwandfrei funktioniert oder gar gefährlich erscheint, ist jedenfalls die Begutachtung negativ zu bewerten.

Bei Auspuffanlagen ist im Zuge der §57a Prüfung die ordnungsgemäße Schalldämpfung ("oberflächlich", ohne Phon- bzw. dBA Messung) zu prüfen. Zusätzlich ist zumindest ein positives, gültiges Teilegutachten für die vorliegende Austauschschalldämpferanlage in Kombination mit dem Fahrzeug vorzulegen.

 

Quelle: Ing. Kurt Bergmüller - www.legales-tuning.at
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